Mitteilungsblatt
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Datenschutz
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Gaujugendleiterin |
Yvonne Boß |
tanzleiter2(at)swdgv.de |
Gaujugendkassier |
Edith Vester |
kasse(at)swdgv.de |
Gaujugendschriftführerin |
Rebecca Simpfendörfer |
vorstand(at)tjbw.de |
Jugendordnung
1 Name und Begriff
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Die Trachtenjugend des Südwestdeutschen
Gauverbandes der Heimat- und Trachtenvereine e.V. (SWG) ist die
Jugendorganisation dieses Verbandes, sie wird im nachfolgenden kurz
„Gaujugend“ genannt.
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Die Gaujugend bekennt sich zu den
Zielen und Aufgaben des SWG und der Trachtenjugend Baden-Württemberg e.V. (TJBW).
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Die Gaujugend ist eine nicht
rechtsfähige Vereinigung innerhalb des SWG, dessen Satzung für sie bindend
ist.
-
Das Geschäftsjahr ist identisch
mit dem Geschäftsjahr des SWG.
2 Mitgliedschaft,
Beitrag
Die Kinder- und Jugendgruppen der
Mitgliedsvereine des SWG bilden die Gaujugend. Die Zugehörigkeit der Kinder und
Jugendlichen zu ihren Vereinen und Gruppen bleibt dadurch unberührt.
Die Höhe des von jedem Mitgliedsverein des SWG zu leistenden Jugendbeitrags
wird von der Mitgliederversammlung des SWG festgelegt.
3 Ziele und Aufgaben
Neben dem in der Satzung
des SWG festgelegten Zwecks hat sich die Gaujugend folgende Ziele und Aufgaben
gestellt:
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Förderung der
Jugendarbeit im demokratischen Sinne
Erziehung der Jugend zu demokratischem Denken, zur Persönlichkeit und zur
Gemeinschaft
-
Interessenvertretung der
Gaujugend in der Öffentlichkeit, im SWG und in der TJBW
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Förderung und Unterstützung der
Vereinsjugendleiter, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
sowie Beschaffung, Bereitstellung und Verteilung von Informationsmaterial
-
Kontaktpflege und Zusammenarbeit
mit anderen Jugendverbänden
-
Durchführung einer geeigneten
Öffentlichkeitsarbeit
4 Organe
Die Organe der Gaujugend sind:
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Gaujugendleitertagung (Versammlung
der Vereinsjugendleiter)
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Gaujugendleiter
-
Arbeitskreis Jugend
(AKJ)
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Gaujugendleitertagung
(Delegiertenversammlung)
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Je Mitgliedsverein des SWG sind vier Delegierte
stimmberechtigt.
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Die Versammlung findet jährlich mindestens einmal
zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gaujugendleiter, unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, schriftlich und unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Der Versammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des
Gaujugendleiters und des Gaujugendkassiers über das zurückliegende
Geschäftsjahr
b) die Entlastung der Amtsinhaber
c) die Wahl des
Gaujugendleiters und mindestens eines Stellvertreters, des Gaujugendkassiers
und des Gaujugendschriftführers jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
d) Änderungen der Jugendordnung
e) allgemeine Beschlussfassungen
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
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Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Gaujugendleiter
bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Gaujugendleiter
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Der Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter gehören
der Vorstandschaft des SWG an, der Gaujugendleiter ist darüber hinaus
Beisitzer in der Vorstandschaft der TJBW.
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Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die
Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Gaujugendleiters die Gaujugend
vertreten.
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Der Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter haben
die unter § 3 genannten Ziele und Aufgaben durch geeignete Maßnahmen und
Veranstaltungen sicherzustellen, insbesondere durch
- Jugendleiterlehrgänge und Schulungen
- Freizeiten
- Kinder- und Jugendtanzfeste
- Weitergabe von Tanzbeschreibungen und Noten („Kinder- und
Jugendtanzordner“)
- Offenes Kindertanzen und Kindergottesdienst im Rahmen des
Gaufestes
- Erarbeiten und Erstellen von Arbeitshilfen und Richtlinien
- Ausgabe von Jugendleiter- und Herbergsausweisen
- Weitergabe von Informationsmaterial an die Vereinsjugendleiter
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Arbeitskreis Jugend (AKJ)
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Der Arbeitskreis Jugend setzt sich zusammen aus dem
Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter, dem Gaujugendkassier, dem
Gaujugendschriftführer und den Beisitzern. Leiter des AKJ ist, sofern
nichts anderes vereinbart wird, der Gaujugendleiter.
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Die Beisitzer werden von den Gaujugendleitern
einvernehmlich bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird nicht festgeschrieben,
es soll jedoch darauf geachtet werden, dass mindestens drei Mitgliedsvereine
des SWG im AKJ vertreten sind. Außerdem sollen nach Möglichkeit sowohl
Beisitzer aus Volks- und Gebirgstrachtenvereinen, als auch männliche und
weibliche Beisitzer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.
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Bei Bedarf können weitere Personen (z.B.
Gauvorplattler, Gauvortänzer und Gaumusiker) als beratende Mitglieder
hinzugezogen werden.
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Der AKJ unterstützt und berät den Gaujugendleiter
und dessen Stellvertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere
der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen.
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Sitzungen des AKJ finden in unregelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch dreimal je Geschäftsjahr statt.
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Der Gaujugendschriftführer führt das Protokoll
der Gaujugendleitertagung und der Sitzungen des AKJ.
8
Gaujugendkasse,
Gaujugendkassier
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Die Gaujugendkasse wird vom Gaujugendkassier geführt.
Ihm obliegt auch die Bearbeitung und Weiterleitung von Zuschussanträgen.
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Zum Ende des Geschäftsjahres ist im Rahmen der
Gaujugendleitertagung ein Kassenbericht abzugeben.
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Die von der Mitgliederversammlung des SWG gewählten
Kassenprüfer revidieren auch die Gaujugendkasse.
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Über die Gaujugendkasse sind alle Veranstaltungen
und Maßnahmen der Gaujugend, Zuschüsse (z.B. aus dem Landesjugendplan),
sowie der gesamte, die Gaujugend betreffende Geschäftsverkehr abzurechnen.
Einnahmen ergeben sich in der Hauptsache aus dem Jugendbeitrag der
Mitgliedsvereine des SWG, sowie Spenden und Zuschüssen.
9
Änderungen
Vorschläge zur Änderung der Jugendordnung müssen
schriftlich beim Gaujugendleiter beantragt werden. Sie müssen einen besonderen
Tagesordnungspunkt der Gaujugendleitertagung darstellen und bedürfen der
Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
10
Inkrafttreten
der Jugendordnung
Die Jugendordnung ist die Geschäftsordnung der
Gaujugend und damit Bestandteil der Satzung des SWG. Laut Beschluss der
Vorstandschaftssitzung des SWG vom 18. Juni 1999 und der Jugendleitertagung vom
25. September 1999 tritt diese Ordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 in Kraft.
Anmerkung: In allen Fällen, in denen in dieser Ordnung die männliche Form
verwendet wurde (z.B. Gaujugendleiter, Stellvertreter, ...), gilt entsprechend
die weibliche Form (Gaujugendleiterin, Stellvertreterin, ...).
Gunter Dlabal (1. Gauvorsitzender)
Klaus Oswald (1. Gaujugendleiter)
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