AK Jugend
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Gaujugendleiterin Yvonne Boß tanzleiter2(at)swdgv.de
Gaujugendkassier Edith Vester kasse(at)swdgv.de
Gaujugendschriftführerin Rebecca Simpfendörfer vorstand(at)tjbw.de

Jugendordnung

1     Name und Begriff

  1. Die Trachtenjugend des Südwestdeutschen Gauverbandes der Heimat- und Trachtenvereine e.V. (SWG) ist die Jugendorganisation dieses Verbandes, sie wird im nachfolgenden kurz „Gaujugend“ genannt.

  2. Die Gaujugend bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben des SWG und der Trachtenjugend Baden-Württemberg e.V. (TJBW).

  3. Die Gaujugend ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung innerhalb des SWG, dessen Satzung für sie bindend ist.

  4. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr des SWG.

2     Mitgliedschaft, Beitrag

Die Kinder- und Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des SWG bilden die Gaujugend. Die Zugehörigkeit der Kinder und Jugendlichen zu ihren Vereinen und Gruppen bleibt dadurch unberührt.
Die Höhe des von jedem Mitgliedsverein des SWG zu leistenden Jugendbeitrags wird von der Mitgliederversammlung des SWG festgelegt.

3     Ziele und Aufgaben

Neben dem in der Satzung des SWG festgelegten Zwecks hat sich die Gaujugend folgende Ziele und Aufgaben gestellt:

  1. Förderung der Jugendarbeit im demokratischen Sinne
    Erziehung der Jugend zu demokratischem Denken, zur Persönlichkeit und zur Gemeinschaft

  2. Interessenvertretung der Gaujugend in der Öffentlichkeit, im SWG und in der TJBW

  3. Förderung und Unterstützung der Vereinsjugendleiter, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie Beschaffung, Bereitstellung und Verteilung von Informationsmaterial

  4. Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden

  5. Durchführung einer geeigneten Öffentlichkeitsarbeit

4     Organe

Die Organe der Gaujugend sind:

  1. Gaujugendleitertagung (Versammlung der Vereinsjugendleiter)

  2. Gaujugendleiter

  3. Arbeitskreis Jugend (AKJ)

5     Gaujugendleitertagung (Delegiertenversammlung)

  1. Je Mitgliedsverein des SWG sind vier Delegierte stimmberechtigt.

  2. Die Versammlung findet jährlich mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gaujugendleiter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

  3. Der Versammlung obliegt:
    a)   die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Gaujugendleiters und des Gaujugendkassiers über das zurückliegende Geschäftsjahr
    b)   die Entlastung der Amtsinhaber
    c)   die Wahl des Gaujugendleiters und mindestens eines Stellvertreters, des Gaujugendkassiers und des Gaujugendschriftführers jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
    d)   Änderungen der Jugendordnung
    e)   allgemeine Beschlussfassungen

  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  5. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Gaujugendleiter bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6     Gaujugendleiter

  1. Der Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter gehören der Vorstandschaft des SWG an, der Gaujugendleiter ist darüber hinaus Beisitzer in der Vorstandschaft der TJBW.

  2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Gaujugendleiters die Gaujugend vertreten.

  3. Der Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter haben die unter § 3 genannten Ziele und Aufgaben durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen sicherzustellen, insbesondere durch
    -   Jugendleiterlehrgänge und Schulungen
    -   Freizeiten
    -   Kinder- und Jugendtanzfeste
    -   Weitergabe von Tanzbeschreibungen und Noten („Kinder- und Jugendtanzordner“)
    -   Offenes Kindertanzen und Kindergottesdienst im Rahmen des Gaufestes
    -   Erarbeiten und Erstellen von Arbeitshilfen und Richtlinien
    -   Ausgabe von Jugendleiter- und Herbergsausweisen
    -  Weitergabe von Informationsmaterial an die Vereinsjugendleiter 

7     Arbeitskreis Jugend (AKJ)

  1. Der Arbeitskreis Jugend setzt sich zusammen aus dem Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter, dem Gaujugendkassier, dem Gaujugendschriftführer und den Beisitzern. Leiter des AKJ ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Gaujugendleiter.

  2. Die Beisitzer werden von den Gaujugendleitern einvernehmlich bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird nicht festgeschrieben, es soll jedoch darauf geachtet werden, dass mindestens drei Mitgliedsvereine des SWG im AKJ vertreten sind. Außerdem sollen nach Möglichkeit sowohl Beisitzer aus Volks- und Gebirgstrachtenvereinen, als auch männliche und weibliche Beisitzer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

  3. Bei Bedarf können weitere Personen (z.B. Gauvorplattler, Gauvortänzer und Gaumusiker) als beratende Mitglieder hinzugezogen werden.

  4. Der AKJ unterstützt und berät den Gaujugendleiter und dessen Stellvertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen.

  5. Sitzungen des AKJ finden in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch dreimal je Geschäftsjahr statt.

  6. Der Gaujugendschriftführer führt das Protokoll der Gaujugendleitertagung und der Sitzungen des AKJ.

8     Gaujugendkasse, Gaujugendkassier

  1. Die Gaujugendkasse wird vom Gaujugendkassier geführt. Ihm obliegt auch die Bearbeitung und Weiterleitung von Zuschussanträgen.

  2. Zum Ende des Geschäftsjahres ist im Rahmen der Gaujugendleitertagung ein Kassenbericht abzugeben.

  3. Die von der Mitgliederversammlung des SWG gewählten Kassenprüfer revidieren auch die Gaujugendkasse.

  4. Über die Gaujugendkasse sind alle Veranstaltungen und Maßnahmen der Gaujugend, Zuschüsse (z.B. aus dem Landesjugendplan), sowie der gesamte, die Gaujugend betreffende Geschäftsverkehr abzurechnen. Einnahmen ergeben sich in der Hauptsache aus dem Jugendbeitrag der Mitgliedsvereine des SWG, sowie Spenden und Zuschüssen.

9     Änderungen

Vorschläge zur Änderung der Jugendordnung müssen schriftlich beim Gaujugendleiter beantragt werden. Sie müssen einen besonderen Tagesordnungspunkt der Gaujugendleitertagung darstellen und bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

10     Inkrafttreten der Jugendordnung

Die Jugendordnung ist die Geschäftsordnung der Gaujugend und damit Bestandteil der Satzung des SWG. Laut Beschluss der Vorstandschaftssitzung des SWG vom 18. Juni 1999 und der Jugendleitertagung vom 25. September 1999 tritt diese Ordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anmerkung: In allen Fällen, in denen in dieser Ordnung die männliche Form verwendet wurde (z.B. Gaujugendleiter, Stellvertreter, ...), gilt entsprechend die weibliche Form (Gaujugendleiterin, Stellvertreterin, ...).

Gunter Dlabal  (1. Gauvorsitzender)
Klaus Oswald  (1. Gaujugendleiter)